Software Lizenzvertrag
zwischen
Vertriebssoftware 24 GmbH – Timmerbarg 5 – 23795 Klein Rönnau
und
Lizenznehmer, Nutzer der Software
Vertriebssoftware 24 GmbH vertreibt europaweit eine selbst entwickelte Online-Software zur Ermittlung eines Näherungswertes
von Versicherungssummen für einen Cyber-Schaden. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der
Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben sorgfältig ermittelt wurden. Für eine
Vollständigkeit oder Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es wird keinerlei Haftung
übernommen für Schäden, die höher oder geringer ausfallen als die ermittelte Summe. Alle von der Software
berechneten Summen sind ohne Gewähr.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der genannten Online-Software, inkl.
zugehöriger Benutzerdokumentation und die Einräumung der in §3 beschriebenen Nutzungsrechte.
(2) Vertriebssoftware 24 GmbH überlässt dem Lizenznehmer einen Zugang zur Vertragssoftware sowie eine digitale
Benutzerdokumentation. Für den Log-in in den geschützten Bereich der Software teilt Vertriebssoftware 24 GmbH dem
Lizenznehmer den Benutzernahmen sowie das zugehörige Passwort (die Zugangsdaten) mit.
(3) Die Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich aus dem Lizenzschein und der
Produktbeschreibung. Die beschriebenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und
nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur dann gewährt, wenn diese ausdrücklich so bezeichnet
worden ist.
(4) Installations-, Anpassungs- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§2 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes
Recht zur Nutzung. Die Vertragssoftware darf nur durch den berechtigten Benutzer genutzt werden.
Sollte eine Unternehmenslizenz erworben werden, so dürfen maximal die Anzahl natürlicher
Personen gleichzeitig die Vertragssoftware nutzen, die der Anzahl der Lizenzen entspricht. Die
zulässige Nutzung beinhaltet das Einloggen des berechtigten Nutzers, das Laden in den
Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Der
Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten, in anderer Weise
zu unterlizensieren oder Dritten zugänglich zu machen bzw. zur Verfügung zu stellen; unabhängig, ob
es entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.
(2) In den Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des Lizenzgebers
geliefert wird, darf diese nur mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(3) Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen
Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu,
unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Rechte beim Lizenzgeber zu erwerben.
Anderenfalls wird der Lizenzgeber die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
(4) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen, dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt
werden. Die Software darf nicht verändert werden.
§3 Lizenzzahlungen
(1) Die Gebühr entspricht dem vereinbarten Betrag.
(2) Sämtliche genannten Preise sind Nettopreise, d.h. ausschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer.
(3) Der Preis kann vertraglich abweichen; dann gilt der vertraglich individuell festgelegte Preis.
(4) Sämtliche Zahlungen des Lizenznehmers sind mit der Freischaltung der Vertragssoftware und Mitteilung der Zugangsdaten an den Lizenznehmer fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung auf das Konto: DE76 2003 0000 0015 503816 zu zahlen.
(5) Ist der Lizenznehmer ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Im Übrigen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§4 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Erreichbarkeit der Vertragssoftware und dafür,
dass der Lizenznehmer die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die
sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom
Lizenzgeber gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt
wird, auf der die Vertragssoftware nicht läuft.
(2) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt
auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaige vorliegende Mängel dem Lizenzgeber
unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.
§ 377 HGB findet Anwendung
(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist der Lizenzgeber bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst
berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels
nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der
Kunde auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar
beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach
seiner (des Lizenzgebers) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der
Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von
Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.
(4) Der Lizenzgeber genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates auf den Webserver
bereitstellt und einen telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Problemen im Rahmen
der Gewährleistung anbietet.
(5) Das Rücktrittsrecht des Lizenznehmers im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/
Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei
unerheblichen Mängeln. Sofern der Lizenznehmer Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen gegenüber dem Lizenzgeber geltend macht, so haftet dieser nach § 5 des
vorliegenden Vertrages.
(6) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von
Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des
Verkaufs mittels Freischaltung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den internen
Bereich des Lizenzgebers. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen findet die Sonderregelung des § 6 dieses Vertrages Anwendung.
§5 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib
oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfang einer übernommenen
Garantie. Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu
einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages, der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr.
(2) Der Lizenzgeber haftet bei Fahrlässigkeit, nicht für mittelbare und Folgeschäden, insbesondere
entgangenen Gewinn und Produktionsausfall.
(3) Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber
deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Es besteht keine weitergehende
Haftung des Lizenzgebers.
(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für die von der Software ermittelten Näherungswerte.
(5) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der
Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.
§6 Sicherungsmaßnahmen
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
§7 Verschwiegenheit
(1) Beide Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit und Vertraulichkeit.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(4) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.
§8 Demo-Version
(1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem Lizenznehmer die Nutzung dieser nur auf
einem von den Parteien gesondert zu vereinbarten Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der
Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies gilt auch für einen Einsatz neben der Vollversion.
(2)Eine kommerzielle Nutzung der vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
(3)Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Test- bzw. Beta-Version der Vertragssoftware.
§9 Ergänzendes
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen diese Formerfordernis nicht.
(2) Die AGB des Lizenznehmers finden keine Anwendung
(3) Auf diesen Vertrag findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung
(4) Erfüllungsort ist Hohenlockstedt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Pinneberg, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
(6) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.
(7) Die Software dient der Orientierung, die ausgewiesenen Werte können im Schadensfall abweichen. Alle von der Software berechneten Schadenssummen sind ohne Gewähr.
Mit Unterstützung der Horak Rechtsanwälte –
Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht